Erläuterung der Beschränkungen für Ackerland

Der in der Analyse gegebene Satz mag komplex und verwirrend erscheinen. Es ist jedoch wichtig, dass es aus Gründen des Verbraucherschutzes in der Analyse bleibt.

Auf Ackerland darf DÜNGEE vor der Pflanzung und Aussaat verwendet werden – ohne Einschränkungen. Unter Freilandbedingungen, bei oberflächlicher Ausbringung auf Ackerflächen nach Pflanzung und Aussaat, ist eine Ausbringung auf die Blätter und ggf. auch die Früchte nicht auszuschließen – der Dünger bleibt daran haften und würde so in die Nahrungskette gelangen.

Bei Gärtnern und Kleinverbrauchern tritt beim Auftragen auf die Erdoberfläche keine Kontamination auf. Bei anderen Anwendungsmethoden ist es kein Problem, wenn der Dünger an den Blättern oder Früchten haftet, weil solche Züchter ihre Ernte nicht zum Verkauf anbieten. Solche „kontaminierten“ Pflanzenerträge sind gesundheitlich unbedenklich und im Allgemeinen gesund. Mit Kaltwasserauszug besprühte Früchte sind sogar länger haltbar, so besprühte Früchte können aber nicht weiterverkauft werden. Es ist wieder nur eine Grundsatzfrage, dass es bei der Massenproduktion nicht wünschenswert ist, Dünger auf den Früchten zu haben, so sehr man darüber streiten könnte, ob er überhaupt etwas schadet.

Kleinerzeuger bauen für den Eigenbedarf an und unterliegen nicht den Maßnahmen, die für Großerzeuger gelten, die den Markt beliefern. Für Großproduzenten ist es notwendig, diese Informationen in der Analyse zu behalten.

Der Schutz von Natur, Wasserressourcen und landwirtschaftlich genutzten Flächen wird im Rahmen der Maßnahmen während der Nutzung adressiert. Daher wird im Freilandanbau darauf Wert gelegt, den Einsatz zu begrenzen, damit der Dünger nicht vom Wind in Wälder und Gewässer getragen wird. Egal wie unbedenklich der Dünger ist, es geht um den Grundsatz, die Belastung durch Fremdstoffe dort zu begrenzen, wo diese Stoffe nicht eingebracht werden sollen. Im Fall von pelletiertem DÜNGEE würde ein solches Problem verschwinden.